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Versteigerungsaktionen im Internet

Wer das Internet nutzt, weiß, dass es Versteigerungsaktionen gibt. Insbesondere bei eBay haben Versteigerungen, die vor allem von jungen Leuten genutzt werden, zwischenzeitlich einen enormen Umfang angenommen. Hunderttausende von solchen Aktionen werden durchgeführt. Was ist also zu tun, wenn etwas eingesteigert wird, und bei der Lieferung der eingesteigerten Sache stellt sich heraus, dass diese nicht dem Angebot im Internet entspricht?

Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage schon befasst. Er hat schon unter dem 07.11.2001 entschieden, dass es sich bei einer solchen Online-Auktion nicht um den Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handelt, sondern vielmehr um einen ganz normalen Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen. So gebe der "Versteigerer" schon bei der Freischaltung seiner Angebotsseite im Internet die Erklärung ab, dass er das höchste wirksam angegebene Angebot annehme. Angenommen werde dieses Angebot durch den "Ersteigerer" mit seinem Höchstangebot. Auf den Rückgriff auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Webseite für solche Aktionen komme es deshalb nicht mehr an. Es seien deshalb die Vorschriften des BGB über einen Kauf anzuwenden. Damit gelten auch die rechtlichen Vorschriften über das Gewährleistungsrecht.

Was ist also zu tun, wenn die Ware wie üblich vorausbezahlt werden muss und sich dann herausstellt, dass die Ware einen Mangel hat?
  • Wenn Sie mitsteigern, so drucken Sie sich das Internet-Angebot auf alle Fälle aus. Es kann wichtig sein, als späteres Beweismittel.
  • Wenn Sie mit dem "Versteigerer" korrespondiert haben, sei dies auf dem Postweg oder per eMail, so drucken Sie sich auch die ganze Korrespondenz aus, auch dies wird als späteres Beweismittel benötigt.
  • Wenn Sie feststellen, dass die gelieferte Ware nicht dem Angebot entspricht, so müssen Sie dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, also verlangen, dass der "Versteigerer" gegen Rücksendung der mangelhaften Ware eine mangelfreie Sache liefert. Setzen Sie dazu eine angemessene Frist.
  • Wenn diese Frist abgelaufen ist und keine mangelfreie Sache geliefert wurde oder der "Versteigerer" solcherlei ablehnt, so können Sie entweder Minderung verlangen, also die Herabsetzung des Preises, oder aber Sie können vom Vertrag zurücktreten. Was auch immer gewählt wird, es muss dem Versteigerer gegenüber ausdrücklich und aus Beweisgründen schriftlich erklärt werden.
  • Darüber hinaus haben Sie auch einen "Schadenersatzanspruch statt der Leistung", der immer neben dem Anspruch auf Minderung oder Rücktritt besteht. Dazu kommt auch ein Aufwendungsersatzanspruch, für etwaige Kosten, die Ihnen als "Ersteigerer" im Falle des Rücktritts etwa durch Versandkosten entstanden sind. Auch dies sollte ausdrücklich unter Fristsetzung begehrt werden, ggf. mit einem Nachweis über die entstandenen Kosten.
  • Wenn der Versteigerer darauf nicht reagiert, bleibt nur mehr der gerichtliche Weg, der mit einem Mahnbescheid begonnen werden sollte. Spätestens in diesem Stadium sollten Sie allerdings anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen.



© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Pietsch, Fürstenfeldbruck