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Erleichterungen für Malteser, die sich in Deutschland scheiden lassen wollen

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Peter Pietsch, Mering


Wie bekannt, gibt es in Malta nur eine Trennung von Tisch und Bett. Kein Scheidungsrecht gibt es neben Malta nur noch in den Staaten Vatikan, Andorra, Philippinen und Dominikanische Republik. Für Ehen zwischen einem maltesischen Staatsangehörigen und einem Ausländer besteht allerdings die Möglichkeit, dass die gemischt-nationale Ehe außerhalb Maltas geschieden wird, denn jeder Staat hält für den eigenen Staatsangehörigen einen Rechtsweg auch für eine Ehescheidung bereit.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann sich ein deutscher Mann von einer Malteserin in Deutschland scheiden lassen; die französische Frau eines Maltesers kann sich in Frankreich scheiden lassen. Solche ausländischen Ehescheidungen sind auch in Malta nach der EU-Verordnung Nr. 2201/2003 seit der EU-Mitgliedschaft Maltas anzuerkennen. Dies gilt aber nur, wenn es sich um eine Ehescheidung aus einem anderen EU-Staat handelt. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit der Anerkennung dieser Ehescheidung in Malta nach Sec. 33 des maltesischen Ehegesetzes, wonach ausländische Entscheidungen anzuerkennen sind, wenn die Entscheidung durch ein zuständiges Gericht erfolgt ist, in dessen Bezirk eine der Parteien ihren ständigen Wohnsitz hat oder wenn eine Partei die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt.

Lebt ein maltesisches Paar in Deutschland, war es bisher schwierig. Im Gegensatz zum angelsächsischen Raum, in dem die Jurisdiktion eines Gerichts immer bedeutet, dass das eigene Recht anwendbar ist, ist in Deutschland, wie auch in anderen kontinental-europäischen Staaten, das sog. Kollisionsrecht maßgeblich, aus dem sich das anzuwendende Scheidungsrecht ermittelt. In Deutschland sind dies die Art. 17 und Art. 14 EGBGB, wonach immer das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Damit verweist also das deutsche Kollisionsrecht auf maltesisches Recht, das die Scheidung verbietet. Eine Scheidung zweier maltesischer Staatsangehöriger war deshalb in Deutschland ausgeschlossen, sofern das deutsche Familiengericht nicht ausnahmsweise Sec. 33 des maltesischen Ehegesetzes als "versteckte Rückverweisungsnorm" auf deutsches Recht angesehen hat.

Das wird sich nun aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2006 (FamRZ 2007,109) grundlegend ändern. Es gibt arabische Staaten, die das Familienrecht und damit die Frage einer Ehescheidung der Religion überlassen, der die Eheleute angehören. So hatte der Bundesgerichtshof über ein Ehescheidungsbegehren von syrischen Christen zu entscheiden. Das syrische Recht verweist als interreligiöses Kollisionsrecht auf das Kanonische Recht, das eine Ehescheidung ebenfalls nicht vorsieht. Es lag also kollisionsrechtlich der gleiche Fall vor, als wenn ein maltesisches Ehepaar die Scheidung in Deutschland begehren würde. In diesem syrischen Fall hat der Bundesgerichtshof die Sache zurückverwiesen und unter Abkehr seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, dass ein Scheidungsverbot nach einem Recht, auf das kollisionsrechtlich verwiesen wird, wohl nicht mehr verfassungsgemäß sei. Ein solcher Verweis, der es gebietet, an einer unheilbar zerrütteten Ehe festzuhalten, würde dem deutschen ordre public widersprechen und sei damit nicht anzuwenden.

Im Ergebnis heißt dies: Nach Auffassung des Bundesgerichts ist ein Scheidungsverbot bei Vorliegen einer entsprechenden Inlandsbeziehung nicht mehr anwendbar. Das oberste deutsche Gericht hat damit dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung Rechnung getragen. Die Entscheidung wurde auch in der Literatur begrüßt.
Ein maltesisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, wird sich nunmehr in Deutschland scheiden lassen können, denn der Verweis auf das maltesische Recht ist nicht mehr anzuwenden. Die Ehe wird im Falle der Zerrüttung nach deutschem Recht zu scheiden sein. Die Entscheidung ist dann in Malta nach der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuerkennen.


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