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Neues zur Abwicklung von Kfz-Schäden

Ohne viel Aufhebens hat der Gesetzgeber zum 01.08.2002 schadenersatzrechtliche Vorschriften geändert. Für Kfz-Unfälle seit dem 01.08.2002 wirkt sich dies auf Grund der zeitlichen Verzögerung von Unfallabwicklungen erst jetzt aus. Die wesentlichen Änderungen in Kürze:
  • Früher gab es eine Haftbefreiung eines Unfallbeteiligten bei einem "unabwendbaren Ereignis", das eintrat, wenn Halter als auch Fahrer eines Kfz, je nach den Umständen des Falles, die gebotene Sorgfalt nicht beachtet hatte. Jetzt gibt es dafür die "höhere Gewalt", das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste und nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist." Das "unabwendbare Ereignis" existiert jedoch weiter beim Haftungsausgleich, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde.

  • Das Schmerzensgeld wurde neu geregelt mit § 253 BGB (früher § 847 BGB). Schmerzensgeld gibt es jetzt nicht nur bei Verschulden, sondern auch bei einem Gefährdungstatbestand und bei Vertragstatbeständen. Es kann eine "billige Entschädigung" in Geld gefordert werden. Bagatellverletzungen bleiben, wie nach der bisherigen Rechtsprechung, ausgeschlossen.

  • Die Situation von Kindern im Straßenverkehr wurde haftungsrechtlich verbessert. Jetzt kann gemäß § 828 BGB erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres davon ausgegangen werden, dass die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs erkannt werden. Das ist wichtig für die Frage des Mitverschuldens von Kindern bei einem Verkehrsunfall.

  • Von nicht unerheblicher Bedeutung ist der neue § 249 BGB. Danach erfolgt die Entschädigung nur mehr dann mit Umsatzsteuer, wenn und soweit diese Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist.



© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Pietsch, Fürstenfeldbruck