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AKTUELLES

Unterhaltsberechnung seit 1.7.2003

Der Unterhalt für Kinder von Getrenntlebenden, Geschiedenen oder Kinder aus nicht ehelichen Beziehungen ist hinsichtlich seiner Höhe vom Einkommen der Unterhaltsschuldners abhängig. Dazu gibt es die sog. Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie, an die sich die Gerichte allerdings in der Regel halten. Darüber hinaus gibt es Leitlinien für bestimmte Gerichtsbezirke. In Süddeutschland sind dies die sog. Süddeutschen Leitlinien für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, Nürnberg, Stuttgart, München und Zweibrücken.
Wie gesetzlich vorgesehen, wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2003 angepasst und weist höhere Unterhaltssätze aus. Die Folge ist, dass unterhaltspflichtige Elternteile ab dem 1.7.2003 zu höherem Unterhalt herangezogen werden können. Der Unterhalt ist dabei abhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners, vom Alter der unterhaltsberechtigten Kinder und von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Es gelten nun folgende Beträge:

Tabelle 1
   Die Tabelle ist je nach Einkommen fortgesetzt jeweils unter Abzug des hälftigen
   Kindergeldes von 77 EUR.


Tabelle 2

Die erste Tabelle geht davon aus, dass der Pflichtige drei Personen (zumeist ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Unterhaltsberechtigten sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe vorzunehmen.
Das staatliche Kindergeld für jedes Kind (1. bis 3. Kind bei derzeit 154 EUR) soll beiden Elternteilen zu Gute kommen. Deshalb wird die Hälfte des Kindergeldes (77 EUR) vom Tabellenbetrag abgezogen, denn das bezieht der die Kinder betreuende Elternteil bereits. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der Mindestbedarf eines Kindes bei 135% der Tabelle liegt. Das ist nach der 1. Tabelle in der ersten Altersstufe 192 EUR, in der zweiten Altersstufe 249 EUR, in der dritten Altersstufe 307 EUR. Sofern der Unterhaltsschuldner nicht so viel verdient, soll dennoch die Höhe von 135% erreicht werden, deshalb darf sich der Unterhaltspflichtige vom halben Kindergeldbetrag nur einen Teil oder gar nichts anrechnen lassen, sofern 135% des Regelbetrages nicht erreicht werden.

Beispiel:

Ein Unterhaltsschuldner hat ein anrechnungsfähiges durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.600,00 Euro (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden mitgerechnet). Er hat Unterhalt für einen Sohn von 6 Jahren und eine Tochter von 4 Jahren zu zahlen. Für seine geschiedene Ehefrau zahlt er nichts. Er fällt an sich in die dritte Einkommensgruppe (1.500,00 Euro - 1.700,00 Euro). Die Tabelle geht aber von Unterhaltspflichten für drei Personen aus. Da er seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt bezahlen muss, wird er um eine Stufe höher gesetzt, als würde er zwischen 1.700,00 Euro und 1.900,00 Euro verdienen. Da er insoweit keine 135 % des Regelsatzes zahlen kann, darf er sich das Kindergeld nicht ganz anrechnen lassen. Deshalb hat er zu zahlen:
  • für den Sohn von 6 Jahren 292,00 Euro
    abzüglich anteiliges Kindergeld 43,00 Euro
    = 249,00 Euro
  • für die Tochter von 4 Jahren 241,00 Euro
    abzüglich anteiliges Kindergeld 49,00 Euro
    =192,00 Euro
Allemal muss der Unterhaltspflichtige jedoch den Mindestbetrag (bis Einkommen 1.300,00 Euro) bezahlen, selbst wenn er weniger verdienen sollte. Der Unterhaltsschuldner muss nach ständiger Rechtsprechung nämlich alles tun, um den Mindestbedarf decken zu können. Dieser Mindestbetrag gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner seine Leistungsunfähigkeit dezidiert nachweisen kann, er also trotz nachgewiesener Bewerbungen nicht vermittelbar ist oder krank ist. Nur unter einer dieser Voraussetzungen muss ihm ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser ist bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730,00 Euro, bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840,00 Euro. Darin sind bis 360,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann vom Gericht im Einzelfall und bei entsprechendem Nachweis angemessen erhöht werden.

Gegenüber volljährigen Kindern gibt es für den Unterhaltsschuldner den sogenannten angemessenen Eigenbedarf. Dieser beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000,00 Euro. Darin ist eine Warmmiete von 440,00 Euro enthalten.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600,00 Euro. Dieser Bedarfsatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Bezieht ein Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist die Höhe der Ausbildungsvergütung als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, damit vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Die Ausbildungsvergütung ist dabei jedoch rechnerisch wegen eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs um monatlich 85,00 Euro zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils nicht enthalten.


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