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Ab 01.07.2005 mehr Unterhalt für Kinder
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger, unverheirateter Kinder von Getrenntlebenden, Geschiedenen oder Kindern aus nichtehelichen Beziehungen ist abhängig vom Alter der Kinder wie auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dazu gibt es die sog. Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz sondern eine Richtlinie, an die sich die Gerichte allerdings in der Regel halten.
Darüber hinaus gibt es zur Berechnung des Unterhalts Leitlinien für bestimmte Gerichtsbezirke. In Süddeutschland sind dies die sog. Süddeutschen Leitlinien für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, Nürnberg, Stuttgart, München und Zweibrücken.
Aus diesen Leitlinien ergibt sich, welche Einnahmen in Geld oder geldwerter Leistung zu berücksichtigen sind und was sich der Unterhaltspflichtige bei der Berechnung von seinem Einkommen vorab abziehen lassen darf. Grundlage für die Bemessung des Kindesunterhalts ist dabei die Regelbetragsverordnung, die nach der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle 2 Jahre fortgeschrieben wird.
Die Sätze der Regelbetragsverordnung werden nun zum 01.07.2005 angehoben. Der Regelbetrag an Unterhalt bildet dabei die Basis der Unterhaltspflicht, die immer erreicht werden soll. Ab dem 01.07.2005 ergeben sich folgende Änderungen:
Kinder von 1 bis 5 Jahren Kinder von 6 bis 11 Jahren Kinder von 12 bis 17 Jahren | bisher 192,00 EUR bisher 241,00 EUR bisher 284,00 EUR | zukünftig 204,00 EUR zukünftig 247,00 EUR zukünftig 291,00 EUR |
Dieser Unterhalt ist von jedem Unterhaltspflichtigen zu bestreiten, selbst bei Arbeitslosigkeit. Er kann nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Der Unterhaltsschuldner muss nämlich nach ständiger Rechtssprechung auf Grund seiner verstärkten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern alles tun, um diesen Mindestbedarf decken zu können. Es wird ihm auch aufgebürdet, ggf. einen Ortswechsel für eine Arbeitsstelle hinzunehmen oder Arbeiten anzunehmen, die unter seinem Ausbildungsniveau liegen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner seine Leistungsunfähigkeit dezidiert nachweisen kann, er also trotz nachgewiesener Bewerbungen nicht vermittelbar ist oder krank ist.
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann die Unterhaltsbeträge damit auch fordern, ohne dass ein Nachweis über die Bedürftigkeit erfolgen muss.
Ist der Unterhalt bereits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine Jugendamtsurkunde festgelegt und handelt es sich dabei um einen sog. "Dynamischen Titel" wonach sich die Höhe des Unterhalts an der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung ausrichtet, so kann der gestiegene Unterhalt ab 1.7.2005 sogleich mit vollstreckt werden. Sollte der neue Regelbetrag bei laufenden Unterhaltszahlungen in anderen Fällen nicht erreicht werden, so kann der zu bezahlende Unterhalt nach den neuen Regelsätzen ab 01.07.2005 verlangt bzw. angepasst werden.
© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Pietsch,Fürstenfeldbruck
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