Kindesunterhaltsberechnung ab 1.7.2005
Der Unterhalt für Kinder von Getrenntlebenden, Geschiedenen oder Kinder aus nicht ehelichen Beziehungen ist hinsichtlich seiner Höhe vom Einkommen der Unterhaltsschuldners abhängig. Dazu gibt es die sog. Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie, an die sich die Gerichte allerdings in der Regel halten. Darüber hinaus gibt es Leitlinien für bestimmte Gerichtsbezirke. In Süddeutschland sind dies die sog. Süddeutschen Leitlinien für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg, Karlsruhe, Nürnberg, Stuttgart, München und Zweibrücken.
Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf der sog. Regelbetragsverordnung, die nach dem Gesetz zum 01.07.2005 angepasst wurde. Die Folge ist, dass unterhaltspflichtige Elternteile ab dem 01.07.2005 zu höherem Unterhalt herangezogen werden können. Der Unterhalt ist dabei abhängig vom Einkommen des Unterhaltsschuldners, vom Alter der unterhaltsberechtigten Kinder und von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Es gelten derzeit folgende Beträge:
Tabelle 1
Die Tabelle ist je nach Einkommen fortgesetzt jeweils unter Abzug des hälftigen Kindergeldes von EUR 77,-.
Tabelle 2
Die erste Tabelle geht davon aus, dass der Pflichtige drei Personen (zumeist ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Unterhaltsberechtigten sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe vorzunehmen.
Das staatliche Kindergeld für jedes Kind (1. bis 3. Kind bei derzeit EUR 154,-) soll beiden Elternteilen zugute kommen. Deshalb wird die Hälfte des Kindergeldes (EUR 77,-) vom Tabellenbetrag abgezogen, denn das bezieht der die Kinder betreuende Elternteil bereits. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der Mindestbedarf eines Kindes bei 135% der Tabelle liegt. Das ist nach der 1. Tabelle in der ersten Altersstufe EUR 199,-, in der zweiten Altersstufe EUR 257,-, in der dritten Altersstufe EUR 316,-. Sofern der Unterhaltsschuldner nicht so viel verdient, soll dennoch die Höhe von 135% erreicht werden, deshalb darf sich der Unterhaltspflichtige vom halben Kindergeldbetrag nur einen Teil oder gar nichts anrechnen lassen, sofern 135% des Regelbetrages nicht erreicht werden.
Beispiel:
Ein Unterhaltsschuldner hat ein anrechnungsfähiges durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.600,00 Euro (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden mitgerechnet). Er hat Unterhalt für einen Sohn von 6 Jahren und eine Tochter von 4 Jahren zu zahlen. Für seine geschiedene Ehefrau zahlt er nichts. Er fällt an sich in die dritte Einkommensgruppe (1.500,00 Euro - 1.700,00 Euro). Die Tabelle geht aber von Unterhaltspflichten für drei Personen aus. Da er seiner geschiedenen Ehefrau keinen Unterhalt bezahlen muss, wird er um eine Stufe höher gesetzt, als würde er zwischen 1.700,00 Euro und 1.900,00 Euro verdienen. Da er insoweit keine 135% des Regelsatzes zahlen kann, darf er sich das Kindergeld nicht ganz anrechnen lassen. Deshalb hat er zu zahlen:
Für den Sohn von 6 Jahren: 299,00 Euro
abzüglich anteiliges Kindergeld: 42,00 Euro
sind: 257,00 Euro
Für die Tochter von 4 Jahren: 247,00 Euro
abzüglich anteiliges Kindergeld: 48,00 Euro
sind: 199,00 Euro
Allemal muss der Unterhaltspflichtige jedoch den Mindestbetrag (bis Einkommen 1.300,00 Euro) bezahlen, selbst wenn er weniger verdienen sollte. Der Unterhaltsschuldner muss nach ständiger Rechtsprechung nämlich alles tun, um den Mindestbedarf decken zu können. Dieser Mindestbetrag gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner seine Leistungsunfähigkeit dezidiert nachweisen kann, er also trotz nachgewiesener Bewerbungen nicht vermittelbar ist oder krank ist. Nur unter einer dieser Voraussetzungen muss ihm ein sogenannter Selbstbehalt verbleiben. Dieser ist bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770,00 Euro, bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890,00 Euro. Darin sind bis 360,00 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann vom Gericht im Einzelfall und bei entsprechendem Nachweis angemessen erhöht werden.
Gegenüber volljährigen Kindern gibt es für den Unterhaltsschuldner den sogenannten angemessenen Eigenbedarf. Dieser beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100,00 Euro. Darin ist eine Warmmiete von 450,00 Euro enthalten.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640,00 Euro. Dieser Bedarfsatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Bezieht ein Kind eine Ausbildungsvergütung und lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist die Höhe der Ausbildungsvergütung als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, damit vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Die Ausbildungsvergütung ist dabei jedoch rechnerisch wegen eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs um monatlich 90,00 Euro zu kürzen.
In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils nicht enthalten.
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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Pietsch,Fürstenfeldbruck
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