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Das derzeitige Unterhaltsrecht seit dem 01.07.2007
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Peter Pietsch, Mering
Die geplante Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.07.2007 ist verschoben worden. Es sollte eine Änderung stattfinden, wonach im Mangelfall zuerst minderjährige Kinder bedient werden sollen und der andere Elternteil von seinem Ehegatten in seinen Unterhaltsansprüchen beschränkt werden sollte.
Diese Änderung sollte ursprünglich schon zum 01.04.2007 in Kraft treten, wurde dann auf den 01.07.2007 und nun erneut verschoben. Der Grund war eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, das die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für ein uneheliches Kind und ein eheliches Kind als verfassungswidrig betrachtet hat. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichts erging zwar zum alten Recht, dennoch hat die Bundesregierung die Einführung des neuen Unterhaltsrechts zum 01.07.2007 gestoppt, um der ihr vom Verfassungsgericht aufgegebenen Verpflichtung der Gesetzesänderung Rechnung tragen zu können. Es gilt also seit dem 01.07.2007 noch immer das alte Recht weiter.
Im neuen Recht, das nun nicht zur Einführung kam, sollte die Regelbetragsverordnung als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle gänzlich abgeschafft werden zugunsten des sog. Existenzminimums nach dem Einkommensteuergesetz.
Zur Fortführung des alten Rechts musste die Regelbetragsverordnung nun zum Stand 01.07.2007 fortgeschrieben werden. Es ist auch eine neue Düsseldorfer Tabelle entstanden, wonach sich der Unterhalt für die Kinder je nach Einkommen des Verpflichteten und Alter des Kindes nun seit dem 01.07.2007 wie folgt ermittelt:
Auch die Kindergeldverrechnung bleibt noch beibehalten, wie dies schon bisher der Fall war. Das Kindergeld, das der Erziehende vom Staat bezieht, darf für den Unterhaltsverpflichteten nur angerechnet werden, soweit 135 % nach der Regelbetragsverordnung erreicht werden, so dass sich für das erste bis dritte Kind seit dem 01.07.2007 nun folgendes ergibt:
Ab dem 4. Kind wird ein höheres Kindergeld bezahlt. Dafür gibt es eine eigene Tabelle ab dem 4. Kind.
Für volljährige Kinder bleibt es bis zur Einführung des neuen Unterhaltsrechts auch dabei, dass festgestellt werden muss, ob ein volljähriges Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht und bei einem der Elternteile wohnt, worauf dann die Düsseldorfer Tabelle weiterhin anwendbar ist. Bei anderen Konstellationen, etwa einem eigenen Hausstand des Volljährigen oder bei Eigeneinkünften aufgrund einer Lehre bleibt es bei der bisherigen Berechnung.
Für weitere unterhaltsrechtliche Fragen gab es bisher die alle zwei Jahre fortgeschriebenen Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken. Diese Leitlinien wurden wegen der Nichtverabschiedung des Unterhaltsrechts zum 01.07.2007 nicht erneuert, sondern gelten weiter; diese Oberlandesgerichte haben sich aber nach einer Presseerklärung des OLG Stuttgart vom 20.06.2007 dazu bereit erklärt, dass die Bedarfs- und Selbstbehaltwerte nach der neuen Düsseldorfer Tabelle entsprechend angewandt werden sollen.
Wann diese Übergangslösung beendet wird und das neue Unterhaltsrecht nun endgültig eingeführt wird, ist noch unklar. Derzeit ist davon die Rede, dass dies zum 01.01.2008 erfolgen soll.
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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Pietsch,Fürstenfeldbruck
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