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Information für ein Scheidungsverfahren
a) Voraussetzungen für ein Ehescheidungsverfahren
Eheleute können sich scheiden lassen, wenn Sie mindestens 1 Jahr getrennt leben. Getrennt leben heißt, dass die Eheleute nicht miteinander schlafen und nicht miteinander wirtschaften, d. h. keinerlei wirtschaftlichen Leistungen mehr füreinander erbringen.
Wenn die Eheleute verschiedene Wohnungen unterhalten, ist das Getrenntleben klar. Nach dem Gesetz können Eheleute allerdings auch in der Ehewohnung getrennt leben. Solange jedoch ein Ehegatte dem anderen Ehegatten noch die Wäsche wäscht oder den Frühstückskaffee bereitet, sind dies wirtschaftliche Leistungen, so dass die Eheleute in diesem Falle nicht getrennt leben. Konkret heißt dies: Kühlschrank auf, links die Lebensmittel des Mannes, rechts die Lebensmittel der Frau o. ä.
Ausnahmsweise kann ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet werden, bevor das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das ist der Fall beim Vorliegen sog. Härtegründe, wie etwa körperliche Gewalt, schwere Trunksucht eines der Ehegatten, nicht jedoch wenn einer der Ehegatten "fremd geht".
In den meisten Fällen kommt es jedoch auch bei einem solchen Härtegrund nicht zu einer Härteentscheidung, denn Härtegründe müssen dem Gericht vorgetragen werden und das Gericht muss ggf. darüber auch Beweis erheben. Fast alle diese Härteentscheidungen werden deshalb vom Trennungsjahr überholt.
b) Verfahrensgang
Unter normalen Umständen kann ein Scheidungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn das Trennungsjahr schon abgelaufen ist.
Viele Gerichte in der Bundesrepublik tolerieren jedoch, dass ein Scheidungsverfahren einige Wochen vor dem Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet wird. Das ist jedoch von Gericht zu Gericht verschieden.
Mit dem Scheidungsverfahren muss das Gericht zwingend über den sog. Versorgungsausgleich entscheiden, das sind die Anwartschaften bei den Rentenversicherungsträgern, ggf. auch hinsichtlich der Anwartschaften bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis, die jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat. Dazu muss das Gericht unter Mithilfe beider Eheleute die Versorgungsanwartschaften von Amts wegen ermitteln. Das Gericht muss bei denjenigen Ehegatten, der mehr Versorgungsanwartschaften erworben hat, diese Differenz halbieren und ausgleichen.
Die Ermittlung der Versorgungsanwartschaften dauern in einem Ehescheidungsverfahren am längsten, nämlich mindestens 4 Monate, meistens ein halbes Jahr, so dass ein Ehescheidungsverfahren in den meisten Fällen ein 3/4 Jahr dauert.
c) Scheidungsverbund
Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens können auch Nebenverfahren mit anhängig gemacht werden im sog. Scheidungsverbund. Solche Nebenverfahren können sein Zugewinnausgleich, Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder, Umgangsrecht, Entscheidungen über die Ehewohnung, etc. Alle diese Nebenverfahren verzögern jedoch das Scheidungsverfahren, denn das Gericht kann die Scheidung erst aussprechen, wenn alle Nebenverfahren ebenso entscheidungsreif sind.
Deswegen bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, dass solche Nebenverfahren isoliert betrieben werden, also in einem gesonderten Verfahren und neben dem Scheidungsverfahren selbst, ggf. auch nach dem Scheidungsverfahren wie etwa Hausrat oder Zugewinnausgleich.
d) Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird. Der Streitwert für die Scheidung selbst berechnet sich aus dem Nettoverdienst beider Eheleute abzgl. eines Freibetrages von 500,00 € pro Kind, x 3.
Auch Aktivvermögen ist zu berücksichtigen unter Abzug eines Freibetrages für jeden der Ehegatten, der je nach Oberlandesgerichtsbezirk variieren kann. Aus diesem Rest 5%. Um diesen Betrag erhöht sich der Streitwert.
Wenn Sie an einer Ehescheidung interessiert sind, können Sie das "Formular für mögliches Scheidungsverfahren" ausfüllen und uns per eMail zusenden. Dazu entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Auftragsverhältnis, d. h. ein Auftrag für die Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens erfolgt, wenn Sie einen ausdrücklichen Mandatsauftrag erteilen, durch Übersendung einer Vollmacht und der Mandatsbedingungen. Auch Vollmacht und Mandatsbedingungen können Sie unter "Download" von der Website herunterladen. Die Vollmacht müssen Sie uns jedoch im Original auf dem Postweg zusenden.
Bei der Beauftragung zu einem Scheidungsverfahren ist es außerdem zwingend notwendig, das Original der Heiratsurkunde sowie das Original der Geburtsurkunden der Kinder mit einzureichen.
Im Falle der Auftragserteilung müssen also beide Originale auf dem Postweg übersandt werden.
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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck
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