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Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG)
1. Anwendbarkeit des Gesetzes - "Erst zum Schlichter, dann zum Richter"
Seit 1. Mai 2000 ist das Bayerische Schlichtungsgesetz in Kraft, das die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen Streitigkeiten eingeführt hat. Die Anrufung einer Gütestelle ist zwingend vorgeschrieben bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ansprüchen aus Ehrverletzung, die nicht in den Medien begangen wurde. Ab dem 1. September 2000 ist eine Klage nur noch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor versucht haben, sich in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu einigen.
Daneben sieht das Schlichtungsgesetz auch ein freiwilliges Schlichtungsverfahren vor, in dem sich die Parteien zur Streitschlichtung freiwillig an die Gütestelle wenden können.
2. Der Rechtsanwalt als Schlichter
Neben Notariaten sind nur Rechtsanwälte als Gütestelle zugelassen, wenn sie sich der Rechtsanwaltskammer gegenüber verpflichten, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer übt dabei gem. § 8 III des Schlichtungsgesetzes die Aufsicht über den anwaltlichen Schlichter aus.
Der Anwalt unterliegt während der Schlichtungstätigkeit dem Standesrecht und hat das Schlichteramt unparteiisch und unabhängig auszuüben. Der als Schlichter tätige Anwalt vertritt hier beide Parteien. Eine vorausgegangene oder nachfolgende Vertretung einer der Schlichtungsparteien in gleicher Sache ist ausgeschlossen.
3. Durchführung des Schlichtungsverfahrens
Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens der Schlichtung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Schlichters - also nicht des Gerichts - gestellt werden. Voraussetzung für den Beginn des Schlichtungsgespräches ist gem. Art. 14 BaySchG die Zahlung eines Vorschusses vom Antragsteller. Der Betrag setzt sich zusammen aus den entsprechenden Kosten für die Durchführung des Verfahrens in Höhe von 100,- und dem Pauschalsatz von 20,-.
Sobald der Vorschuss einbezahlt ist, wird für das Schlichtungsverfahren ein Termin bestimmt, der in der Regel mündlich durchzuführen ist. Zu diesem Schlichtungstermin haben die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Eine Vertretung der Partei ist nur möglich, wenn der Vertreter zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und der Schlichter der Vertretung zustimmt. Jeder Partei ist jedoch unbenommen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
4. Nichterscheinen einer Partei
Erscheint der Antragsteller zum Schlichtungstermin nicht, gilt sein Antrag als zurückgenommen. Bei hinreichender Entschuldigung hat der Schlichter binnen 14 Tagen einen neuen Schlichtungstermin zu bestimmen. Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der zu zahlende Vorschuss nicht einbezahlt wurde.
Erscheint der Antragsgegner nicht, erhält der Antragsteller automatisch, aber frühestens nach 2 Wochen, die notwendige Erfolglosigkeitsbescheinigung.
Das Gesetz bestimmt, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits zählen. Scheitert die Schlichtung, entscheidet daher das Gericht, wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen hat.
5. Scheitern der Schlichtung
Können sich die Parteien nicht einigen, so gilt die Schlichtung als gescheitert. Der Schlichter stellt dem Antragsteller zum Nachweis des erfolglos durchgeführten Verfahrens ein Zeugnis aus. Um einer Verzögerung vorzubeugen, wird die Bescheinigung auch ausgestellt, wenn das Schlichtungsgespräch nicht binnen einer Frist von 2 Monaten durchgeführt worden ist.
Damit ist der Weg frei, um ein ordentliches Gericht anzurufen.
6. Erfolgreiche Schlichtung
Einigen sich die Parteien im Schlichtungsgespräch vor der Gütestelle, so ist der Streit zwischen den Parteien erledigt; das Gericht kann und muss auch nicht mehr angerufen werden. Bei Einigung der Parteien muss auch eine Einigung über die Kostentragungspflicht für das Verfahren erfolgen.
7. Beratungshilfe
Das Schlichtungsgesetz sichert Bedürftigen den freien Zugang zur obligatorischen Streitschlichtung und damit zum Gerichtsverfahren. Das Beratungshilfegesetz ist entsprechend anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen. In diesem Fall erhält der Schlichter sein Honorar aus der Staatskasse. Verauslagte Beträge muss der Gegner jedoch erstatten, soweit er den nachfolgenden Rechtsstreit verliert.
Ansicht/Ausdruck/Download Antrag
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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck
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