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Malta-Recht A. Das Familienrecht
Das gesamte maltesische Familienrecht ist
in Bergmann/Ferid, »Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht«,
Verlag für Standesamtwesen, Frankfurt, abgedruckt. Nachfolgend jedoch eine Zusammenstellung der wichtigsten Bestimmungen nach der Eherechtsreform 1993: 1.
Familienrechtsreform in Malta Die Republik Malta (002) ist
1987 der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten;
der Beitritt zur United Nations Convention on the Elimination
of all Forms of Discrimination Against Women erfolgte 1991. Dies
machte die Reformierung des maltesischen Familienrechts notwendig,
denn die Vorschriften des Zivilgesetzbuches konnten den Verpflichtungen
des Staates nach diesen Abkommen nicht mehr gerecht werden (003). Mit der Familienrechtsreform 1993 (004),
welche zum 1.12.1993
in Kraft getreten ist (005),
wurde eines der
letzten patriarchalisch organisierten Familienrechte Europas
abgeschafft.
a) Die bisherige Rechtslage organisierte die Rechte und Pflichten innerhalb der Familie streng patriarchalisch. Der Ehemann war das uneingeschränkte Oberhaupt der Familie. Zwar schuldeten die Eheleute einander Treue, Beistand und Hilfe (006); bei den gesetzlichen Verpflichtungen hat das Gesetz jedoch zwischen den Pflichten der Ehefrau und jenen des Ehemannes unterschieden. Der Ehemann war der Haushaltsvorstand, der die Ehefrau in der Ehewohnung aufzunehmen hatte und ihr entsprechend seinem Einkommen Unterhalt zu gewähren hatte (007). Die Frau musste dem Ehemann in die von ihm gewählte Wohnung folgen und, wenn notwendig, zum Unterhalt beitragen (008). Verließ die Ehefrau die Ehewohnung ohne ausreichende Gründe, verlor sie ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann (009). b) Nach neuem Recht sind die Eheleute nunmehr
ausdrücklich gleichberechtigt (010).
Beide Ehegatten
sind nunmehr verpflichtet, durch Tätigkeit entsprechend
dem Familieninteresse für die Familienbedürfnisse zu
sorgen und sich gegenseitig Unterhalt zu leisten (011).
Die Ehewohnung wählen
die Eheleute jetzt gemeinsam. Ist nur einer der Ehegatten Eigentümer
der Ehewohnung, kann er nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
darüber verfügen (012).
Der Verlust des
Unterhaltsanspruchs bei grundlosem Verlassen der Ehewohnung droht
nun auch dem Ehemann (013).
1. Mitgift und Witwenanteil a) Das von der Ehefrau eingebrachte Gut
galt als Mitgift, welche dazu diente, die Lasten der Ehe mitzutragen
(015). Sofern keine gegenteilige Erklärung der Ehegatten
vorlag, wurde die Zugehörigkeit zur Mitgift aller zum Manne
verbrachten Gegenstände vermutet. Allerdings konnte in einem
Mitgiftverzeichnis festgelegt werden, ob auch das zukünftig
eingebrachte Vermögen der Ehefrau zur Mitgift gehören
soll (016). Der Ehemann hatte das alleinige
Verwaltungsrecht über die Mitgift und konnte einen Rechtsstreit
auch im eigenen Namen führen. Nur bei mangelnder Verwaltungstätigkeit
des Ehemannes konnte das Gericht die Verwaltungstätigkeit
auch der Ehefrau übertragen (017).
Unbewegliches Vermögen
aus der Mitgift konnte während der Ehe nur im Einverständnis
mit dem Ehemann veräußert werden (018).
b) Sämtliche Vorschriften über Mitgift und Witwenanteil wurden mit dem Reformgesetz 1993 abgeschafft (022). Allerdings bleiben Witwenanteile, die vor dem Wirksamwerden des Reformgesetzes (023) entstanden sind, erhalten (024). 2. Güterstand a) Der gesetzliche Güterstand von
Eheleuten war und ist die Errungenschaftsgemeinschaft (025);
sie wird ipso iure
mit der Eheschließung gebildet. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen
und lassen sich die Eheleute in Malta nieder, so führt dies
gesetzlich zur Errungenschaftsgemeinschaft bezüglich des
seit Niederlassung erworbenen Eigentums (026).
Den Ehegatten ist
es aber nicht verwehrt, durch einen vorehelichen oder nachehelichen
Vertrag eine andere güterrechtliche Regelung zu treffen
(027). b) Nach neuem Recht fällt nach wie
vor das Vermögen eines oder beider Ehegatten zum Gesamtgut
der Errungenschaftsgemeinschaft; es kann jedoch das Gegenteil
nachgewiesen werden (032).
Die gewöhnliche
Verwaltung des Gesamtgutes steht jetzt jedem der Ehegatten zu;
die außergewöhnliche Verwaltung kann durch die Ehegatten
nur gemeinsam erfolgen. Welche Handlungen solche der außergewöhnlichen
Verwaltung sind, wird in Art. 1322 ZGB ausgeführt. Die mangelnde
Zustimmung eines Ehegatten ist einklagbar (033).
Malta gehört zu den wenigen Ländern auf der Welt, in denen eine Ehescheidung nach wie vor nicht möglich ist. Auch die Familienrechtsreform änderte daran nichts. Die Ehe kann nur getrennt werden (045). Trennungsgründe sind Ehebruch (046), sowie die in Art. 40 ZGB abschließend aufgezählten Gründe, u.a. der Zerrüttung. Ein Trennungsbegehren wegen Zerrüttung der Ehe ist erst nach vierjähriger Ehe möglich (047); ein Trennungsbegehren wegen grundlosen Verlassens setzt voraus, dass der Zustand seit mindestens 2 Jahren andauert (048). a) Nach bisherigem Recht war es der Ehefrau erlaubt, während des Trennungsverfahrens die Ehewohnung zu verlassen und einen Unterhaltszuschuss zu begehren, wenn die Weigerung, in die Ehewohnung zurückzukehren, nicht grundlos war (049). Hat die Ehefrau den Trennungsgrund geliefert, verlor sie mit der Trennungsentscheidung das gesetzliche Erbrecht nach dem Ehemann wie auch ihren Unterhaltsanspruch. Der Ehemann konnte am eingebrachten Gut der Ehefrau den Nießbrauch behalten; in diesem Fall blieb er jedoch der Ehefrau unterhaltspflichtig, sofern sie bedürftig war (050). b) Jetzt sind beide Ehegatten gleichberechtigt.
Jeder von ihnen kann die Ehewohnung verlassen und eine gerichtliche
Entscheidung über das Recht an ihr begehren (051).
Der Verlust des
Erbrechts aufgrund der Trennung wurde gestrichen. Auch hinsichtlich
des Unterhaltsrechts besteht jetzt Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung
der jeweiligen Leistungsfähigkeit und des Bedarfs (052).
a) Unter dem alten Recht war allein der Vater der Erziehungsberechtigte. Das Gesetz sprach auch nur von der »väterlichen Gewalt«, die allein der Vater ausübte (054). Das minderjährige Kind (055) war auch nur dem Vater zum Gehorsam verpflichtet (056) und wurde nur von diesem gesetzlich vertreten. Die Mutter hat das Sorgerecht nur ausgeübt, wenn der Vater entweder verstorben war, an der Ausübung verhindert war, oder wenn ihm die Ausübung gerichtlich entzogen wurde (057). Einen großen Raum nimmt im Malta das Nutzungsrecht über das Kindesvermögen ein, welches dem Kind unentgeltlich durch Erbschaft, Schenkung oder in sonstiger Weise zugefallen ist (058). Auch dieses Recht hat allein der Vater ausgeübt (059), sofern bei der Zuwendung ein solches Nutzungsrecht nicht u.a. ausdrücklich ausbedungen wurde oder die Zuwendung entgegen dem Wunsch des Vaters erfolgt ist (060). b) Nach neuem Recht üben beide Elternteile
die elterliche Gewalt einvernehmlich aus. Bei Handlungen von
nur einem Ehegatten gilt das Einvernehmen gegenüber gutgläubigen
Dritten als vermutet (061).
Im Falle der Uneinigkeit
der Ehegatten entscheidet die freiwillige Gerichtsbarkeit (062). Fällt ein Elternteil aus, verbleibt die elterliche
Sorge beim anderen Elternteil (063).
a) Die Ehefrau erhielt mit der Eheschließung
bisher den Nachnamen des Ehemannes (065). b) Nach der Neuregelung erhält die
Ehefrau nach wie vor den Nachnamen des Ehemannes, sie kann diesem
jedoch den eigenen Mädchennamen hinzufügen (068).
Wahlweise kann sie
jedoch auch ihren eigenen Mädchennamen behalten, dem der
Name des Mannes hinzugefügt werden kann. Diese Namenswahl
ist jedoch schon beim Aufgebotsverfahren anzuzeigen und ist mit
der Eheschließung unwiderruflich (069).
Aufgrund einer Übergangsregelung
im Änderungsgesetz vom 20.8.1993 konnte eine verheiratete
Frau bis zur Ausschlussfrist am 1.6.1994 nach Antrag auch nachträglich
ihren Mädchennamen zurückerhalten (070). © 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch,Fürstenfeldbruck |
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