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Malta-Recht                                             

A. Das Familienrecht

Das gesamte maltesische Familienrecht ist in Bergmann/Ferid, »Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht«, Verlag für Standesamtwesen, Frankfurt, abgedruckt.
Aus urheberrechtlichen Gründen wurde vom Abdruck hier abgesehen.

Nachfolgend jedoch eine Zusammenstellung der wichtigsten Bestimmungen nach der Eherechtsreform 1993:

1. Familienrechtsreform in Malta
von Rechtsanwalt Peter Pietsch
(001)

Die Republik Malta (002) ist 1987 der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten; der Beitritt zur United Nations Convention on the Elimination of all Forms of Discrimination Against Women erfolgte 1991. Dies machte die Reformierung des maltesischen Familienrechts notwendig, denn die Vorschriften des Zivilgesetzbuches konnten den Verpflichtungen des Staates nach diesen Abkommen nicht mehr gerecht werden (003). Mit der Familienrechtsreform 1993 (004), welche zum 1.12.1993 in Kraft getreten ist (005), wurde eines der letzten patriarchalisch organisierten Familienrechte Europas abgeschafft.
Aufgezeigt werden sollen die wesentlichen Änderungen mit der neuen Gesetzeslage ab dem 1.12.1993.


A. Persönliche Ehewirkungen

a) Die bisherige Rechtslage organisierte die Rechte und Pflichten innerhalb der Familie streng patriarchalisch. Der Ehemann war das uneingeschränkte Oberhaupt der Familie. Zwar schuldeten die Eheleute einander Treue, Beistand und Hilfe (006); bei den gesetzlichen Verpflichtungen hat das Gesetz jedoch zwischen den Pflichten der Ehefrau und jenen des Ehemannes unterschieden. Der Ehemann war der Haushaltsvorstand, der die Ehefrau in der Ehewohnung aufzunehmen hatte und ihr entsprechend seinem Einkommen Unterhalt zu gewähren hatte (007). Die Frau musste dem Ehemann in die von ihm gewählte Wohnung folgen und, wenn notwendig, zum Unterhalt beitragen (008). Verließ die Ehefrau die Ehewohnung ohne ausreichende Gründe, verlor sie ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann (009)

b) Nach neuem Recht sind die Eheleute nunmehr ausdrücklich gleichberechtigt (010). Beide Ehegatten sind nunmehr verpflichtet, durch Tätigkeit entsprechend dem Familieninteresse für die Familienbedürfnisse zu sorgen und sich gegenseitig Unterhalt zu leisten (011). Die Ehewohnung wählen die Eheleute jetzt gemeinsam. Ist nur einer der Ehegatten Eigentümer der Ehewohnung, kann er nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten darüber verfügen (012). Der Verlust des Unterhaltsanspruchs bei grundlosem Verlassen der Ehewohnung droht nun auch dem Ehemann (013).
Uneinigkeiten der Ehegatten sind vor dem Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen. Nach erfolglosem gerichtlichen Einigungsversuch ergeht eine richterliche Entscheidung, die nicht rechtsmittelfähig ist (014)


B. Vermögensrechtliche Ehewirkungen

1. Mitgift und Witwenanteil

a) Das von der Ehefrau eingebrachte Gut galt als Mitgift, welche dazu diente, die Lasten der Ehe mitzutragen (015). Sofern keine gegenteilige Erklärung der Ehegatten vorlag, wurde die Zugehörigkeit zur Mitgift aller zum Manne verbrachten Gegenstände vermutet. Allerdings konnte in einem Mitgiftverzeichnis festgelegt werden, ob auch das zukünftig eingebrachte Vermögen der Ehefrau zur Mitgift gehören soll (016). Der Ehemann hatte das alleinige Verwaltungsrecht über die Mitgift und konnte einen Rechtsstreit auch im eigenen Namen führen. Nur bei mangelnder Verwaltungstätigkeit des Ehemannes konnte das Gericht die Verwaltungstätigkeit auch der Ehefrau übertragen (017). Unbewegliches Vermögen aus der Mitgift konnte während der Ehe nur im Einverständnis mit dem Ehemann veräußert werden (018).
Mit der Eheschließung erwarb die Ehefrau auch einen Anspruch auf einen Witwenanteil, das war eine Geldsumme, die auszubezahlen fällig wurde, wenn die Ehefrau den Ehemann überlebte (019).
Ohne eine anderweitige Vereinbarung der Eheleute wurde das Versprechen eines Witwenanteils unterstellt und konnte ggf. vom Gericht bis zu einer Höhe von 1000 Liri festgelegt werden (020). Die Ehefrau durfte den Witwenanteil nicht belasten, veräußern oder verringern (021)

b) Sämtliche Vorschriften über Mitgift und Witwenanteil wurden mit dem Reformgesetz 1993 abgeschafft (022). Allerdings bleiben Witwenanteile, die vor dem Wirksamwerden des Reformgesetzes (023) entstanden sind, erhalten (024)

2. Güterstand

a) Der gesetzliche Güterstand von Eheleuten war und ist die Errungenschaftsgemeinschaft (025); sie wird ipso iure mit der Eheschließung gebildet. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und lassen sich die Eheleute in Malta nieder, so führt dies gesetzlich zur Errungenschaftsgemeinschaft bezüglich des seit Niederlassung erworbenen Eigentums (026). Den Ehegatten ist es aber nicht verwehrt, durch einen vorehelichen oder nachehelichen Vertrag eine andere güterrechtliche Regelung zu treffen (027)
Zum Errungenschaftsgut als Gesamtgut gehören insbesondere das von beiden Ehegatten erwirtschaftete Gut, sowie die Früchte des Vermögens jedes der Ehegatten, auch wenn das Vermögen vor der Ehe einem Ehegatten allein gehörte oder die Vermögensvermehrung im Namen eines der Ehegatten erfolgt ist. Nach dem bisherigen Recht wurde das Gesamtgut vom Ehemann allein verwaltet (028).

Wenn die Ehefrau durch Misswirtschaft des Ehemannes befürchten musste, dass sie ihrer Mitgift verlustig geht oder sonstige Rechte nicht mehr gewahrt werden können, so konnte sie in einem gerichtlichen Verfahren die Gütertrennung verlangen. Eine solche Gütertrennung erfolgte gerichtlich durch Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft (029),
wobei gleichzeitig ganz oder teilweise die Mitgift und eine Sicherheit für den Witwenanteil abgetrennt wurde. Die Sicherung wurde durch Übertragung unbeweglichen Vermögens an die Ehefrau bewirkt (030). Reichte das vorhandene Vermögen des Ehemannes hierzu nicht aus, konnte auch der Verkauf beweglichen Vermögens durch das Gericht angeordnet werden (031)

b) Nach neuem Recht fällt nach wie vor das Vermögen eines oder beider Ehegatten zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft; es kann jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden (032). Die gewöhnliche Verwaltung des Gesamtgutes steht jetzt jedem der Ehegatten zu; die außergewöhnliche Verwaltung kann durch die Ehegatten nur gemeinsam erfolgen. Welche Handlungen solche der außergewöhnlichen Verwaltung sind, wird in Art. 1322 ZGB ausgeführt. Die mangelnde Zustimmung eines Ehegatten ist einklagbar (033)
Ist die außergewöhnliche Verwaltung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen worden, kann die Handlung für nichtig erklärt werden, wenn beide Ehegatten durch sie verpflichtet wurden (034).
Angelegenheiten der Berufsausübung oder eines Gewerbes bleiben Sache des ausübenden Ehegatten, auch wenn solche Handlungen an sich der außergewöhnlichen Verwaltung zuzurechnen wären (035)
Die Gütertrennung kann jetzt von jedem der Ehegatten gerichtlich begehrt werden, wenn der andere Ehegatte gegen die Interessen seines Ehepartners, des Gesamtgutes oder der Familie handelt. Gleiches gilt, wenn der andere Ehegatte für die Familienbedürfnisse nichts beiträgt oder gerichtlich festgestellt wurde, dass er zum rechtsgeschäftlichen Handeln unfähig ist oder wegen Misswirtschaft von der Verwaltung des Gesamtgutes ausgeschlossen wurde (036).
Die Gütertrennung kann nun auch in einem Ehevertrag nachträglich vereinbart werden.
Als neuer, weiterer gesetzlicher Güterstand wurde die Restwertgemeinschaft unter getrennter Verwaltung eingeführt (037).
Sie kann entweder vorehelich (038) oder nach den Übergangsvorschriften des Änderungsgesetzes auch bei bestehender Ehe errichtet werden (039). Bei diesem Güterstand handelt es sich um eine Trennung des während der Ehe nach Art. 1320 a-f ZGB erworbenen Vermögens, wobei die Verwaltung dieser Güter allein bei dem erwerbenden Ehegatten verbleibt (040). Bei Beendigung des Güterstandes durch Trennung oder Auflösung der Ehe (041) findet ein Ausgleich unter den Eheleuten statt. Im Gegensatz zu einer Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht ist dabei jedoch der »Restwert« für jeden der Ehegatten zu ermitteln. Hierzu ist zunächst zu ermitteln, welche Gelder jeder Ehegatte im Eigeninteresse aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen hat, welches sich in seinem Eigenbesitz befand. Abzuziehen sind davon jene Beträge, die aus dem Vorbehaltsgut für das im Besitz befindliche Gemeinschaftsvermögen aufgewendet wurden (042). Von diesem Restwertbetrag sind jene Schulden des Vorbehaltsgutes abzugsfähig (043), welche den Wert des eigenen Vorbehaltsgutes übersteigen. Ein negativer Restwert hat den Wert Null. Die ermittelten Restwertbeträge beider Ehegatten sind zu vergleichen; ein überschießender Betrag eines Ehegatten ist hälftig an den anderen Ehegatten auszubezahlen.
Bei beiden gesetzlichen Güterständen zählen alle Güter zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten, sofern sie nicht gemäß Art. 1320 a-f ZGB erworben wurden oder zur Mitgift gehören (044)


C. Trennung von Tisch und Bett

Malta gehört zu den wenigen Ländern auf der Welt, in denen eine Ehescheidung nach wie vor nicht möglich ist. Auch die Familienrechtsreform änderte daran nichts. Die Ehe kann nur getrennt werden (045). Trennungsgründe sind Ehebruch (046), sowie die in Art. 40 ZGB abschließend aufgezählten Gründe, u.a. der Zerrüttung. Ein Trennungsbegehren wegen Zerrüttung der Ehe ist erst nach vierjähriger Ehe möglich (047); ein Trennungsbegehren wegen grundlosen Verlassens setzt voraus, dass der Zustand seit mindestens 2 Jahren andauert (048)

a) Nach bisherigem Recht war es der Ehefrau erlaubt, während des Trennungsverfahrens die Ehewohnung zu verlassen und einen Unterhaltszuschuss zu begehren, wenn die Weigerung, in die Ehewohnung zurückzukehren, nicht grundlos war (049). Hat die Ehefrau den Trennungsgrund geliefert, verlor sie mit der Trennungsentscheidung das gesetzliche Erbrecht nach dem Ehemann wie auch ihren Unterhaltsanspruch. Der Ehemann konnte am eingebrachten Gut der Ehefrau den Nießbrauch behalten; in diesem Fall blieb er jedoch der Ehefrau unterhaltspflichtig, sofern sie bedürftig war (050)

b) Jetzt sind beide Ehegatten gleichberechtigt. Jeder von ihnen kann die Ehewohnung verlassen und eine gerichtliche Entscheidung über das Recht an ihr begehren (051). Der Verlust des Erbrechts aufgrund der Trennung wurde gestrichen. Auch hinsichtlich des Unterhaltsrechts besteht jetzt Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit und des Bedarfs (052).
Ein Verwirkungstatbestand wurde nicht eingebaut; nachdem jedoch bei der Unterhaltsentscheidung »die Verhältnisse beider Ehegatten« zu berücksichtigen sind, dürfte die Rechtsprechung in dieser Klausel die »Notbremse« finden. Neu ist die Möglichkeit für das Gericht, einen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten mit einem Pauschalbetrag abzufinden, um auf diese Weise die finanzielle Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten zu beseitigen oder zu mindern. Dazu kann eine zweckgerichtete Verwendung angeordnet werden; möglich ist auch die Anordnung der Übertragung bestimmter Vermögenswerte anstelle der Pauschalsumme (053)


D. Elterliche Sorge

a) Unter dem alten Recht war allein der Vater der Erziehungsberechtigte. Das Gesetz sprach auch nur von der »väterlichen Gewalt«, die allein der Vater ausübte (054). Das minderjährige Kind (055) war auch nur dem Vater zum Gehorsam verpflichtet (056) und wurde nur von diesem gesetzlich vertreten. Die Mutter hat das Sorgerecht nur ausgeübt, wenn der Vater entweder verstorben war, an der Ausübung verhindert war, oder wenn ihm die Ausübung gerichtlich entzogen wurde (057). Einen großen Raum nimmt im Malta das Nutzungsrecht über das Kindesvermögen ein, welches dem Kind unentgeltlich durch Erbschaft, Schenkung oder in sonstiger Weise zugefallen ist (058). Auch dieses Recht hat allein der Vater ausgeübt (059), sofern bei der Zuwendung ein solches Nutzungsrecht nicht u.a. ausdrücklich ausbedungen wurde oder die Zuwendung entgegen dem Wunsch des Vaters erfolgt ist (060)

b) Nach neuem Recht üben beide Elternteile die elterliche Gewalt einvernehmlich aus. Bei Handlungen von nur einem Ehegatten gilt das Einvernehmen gegenüber gutgläubigen Dritten als vermutet (061). Im Falle der Uneinigkeit der Ehegatten entscheidet die freiwillige Gerichtsbarkeit (062). Fällt ein Elternteil aus, verbleibt die elterliche Sorge beim anderen Elternteil (063)
Auch das Nutzungsrecht über das Kindesvermögen haben beide Elternteile inne. Erfolgte die Übertragung des Kindesvermögens unter Ausschluss des Nutzungsrechts eines Elternteils, steht das gesamte Nutzungsrecht jetzt dem anderen Elternteil zu (064)


E. Namensrecht

a) Die Ehefrau erhielt mit der Eheschließung bisher den Nachnamen des Ehemannes (065)
Eheliche Kinder führten den Familiennamen des Vaters.
Nichteheliche Kinder erhielten den Nachnamen der Mutter; sie erhielten jedoch den Nachnamen des Vaters, wenn sie von ihm anerkannt wurden (066).
Wurden nichteheliche Kinder legitimiert, so erhielten sie im Falle der Legitimation durch Eheschließung oder auf Antrag beider Elternteile den Familiennamen des Vaters (067)

b) Nach der Neuregelung erhält die Ehefrau nach wie vor den Nachnamen des Ehemannes, sie kann diesem jedoch den eigenen Mädchennamen hinzufügen (068). Wahlweise kann sie jedoch auch ihren eigenen Mädchennamen behalten, dem der Name des Mannes hinzugefügt werden kann. Diese Namenswahl ist jedoch schon beim Aufgebotsverfahren anzuzeigen und ist mit der Eheschließung unwiderruflich (069). Aufgrund einer Übergangsregelung im Änderungsgesetz vom 20.8.1993 konnte eine verheiratete Frau bis zur Ausschlussfrist am 1.6.1994 nach Antrag auch nachträglich ihren Mädchennamen zurückerhalten (070)
Nichteheliche Kinder, die entweder anerkannt wurden oder nach Legitimation den Nachnamen des Vaters erhalten, können den Mädchennamen der Mutter dem Nachnamen des Vaters hinzufügen (071).
Ansonsten erhält das Kind den Nachnamen jenes Elternteils, der die Legitimation durch Gerichtsbeschluss nach Art. 106 ZGB beantragt hat (072)

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