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Malta-Recht                                             

B. Das Gericht für kleine Ansprüche

  1. Gesetz-Nr. V von 1995 zur Errichtung eines Gerichts für kleine Ansprüche
  2. Rechtsanwälte als Friedensrichter in Malta



Gesetz über die Gerichtsbarkeit für kleine Ansprüche(Friendensgericht)¹

Artikel 1
Dieses Gesetz wird bezeichnet als das Gesetz für das Gericht kleiner Ansprüche.


Artikel 2

Soweit nicht anderweitig benannt, bezeichnet
 »Friedensrichter« den Vorsitzenden des Gerichts gemäß Art. 4 dieses Gesetzes,
 »Minister« den für Angelegenheiten der Justiz verantwortlichen Minister,
 »Geschäftleiter« den Leiter der Gerichts gemäß den Vorschriften des Gesetzes über
 die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren.
 »Friedensgericht« das Gericht für kleine Ansprüche gemäß Art. 3 dieses Gesetzes.


Artikel 3

G IV 2016.26) (1) Das Gericht für kleine Ansprüche wird errichtet als Friedensgericht.

(2) Vorbehaltlich Abs. (5) dieses Art ist das Friedensgericht zuständig für Ansprüche in Geld, nicht höher als fünftausend Euro (€ 5000).
Bei der Summe nach diesem Absatz bleiben Gebühren und Kosten unberücksichtigt

(3) (a) Werden vom Anspruchsteller Teilansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund geltend gemacht, sind diese zur Streitwertberechnung zusammenzurechnen.

(b) Werden vom Anspruchsteller Teilansprüche aus verschiedenen
Rechtsgründen geltend gemacht, gilt zur Streitwertberechnung der höchste
Teilanspruch.

(c) Werden neben der Hauptsache Nebenansprüche geltend gemacht, so gilt zur
Streitwertberechnung die Summe der Haupt- und Nebenansprüche.

(4) Das Friedensgericht tagt an jenen Orten in Malta und Gozo, die der Minister
dazu bestimmt. Soweit möglich, soll das Gericht an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners tagen.

(5) Das Schiedsgericht ist unzuständig für unbewegliches Vermögen, Dienstbarkeiten, Lasten, oder anderen Rechten daran, wie auch für Zwangsräumungen des unbeweglichen Vermögens, auch wenn der Streitwert von fünftausend Euro (€ 5000) nicht überschreitet.


Artikel 4

(G VI 2001.27) (1) Den Vorsitz des Gerichts führt ein Friedensrichter als Einzelrichter, auch wenn für dieses Gericht mehrere Friedensrichter bestellt wurden.

(2) Die Friedensrichter werden vom Premierminister bestellt. Als Friedensrichter kann nur ein in Malta tätiger Rechtsanwalt mit mindestens sieben Jahren Berufserfahrung bestellt werden.

(3) Als Friedensrichter kann nicht bestellt werden, wer

(a) Abgeordneter des Parlaments ist, oder

(b) Abgeordneter des Gemeinderates ist, oder

(c) zahlungsunfähiger Schuldner ist, oder

(d) zu einer Haftstrafe verurteilt wurde oder wegen eines Delikts im Sinne des 3. Titels, V oder VI, 2. Teil des 1. Buches des Strafgesetzbuches für schuldig befunden wurde.

(4) (a) Die Friedensrichter werden entsprechend der Veröffentlichung des Premierministers im Amtsblatt aus dem konsolodierten Staatsfond entlohnt und diese bleibt im Falle von Einschränkungen des Friedensrichters erhalten.

(b) Während der Dauer ihrer Bestellung sind die Friedensrichter in der Zeit ihrer Amtsausübung von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit.

(5) Friedensrichter werden für eine Dauer von 5 Jahren bestellt. Nach Beendigung ihrer Amtsperiode ist eine Wiederbestellung nicht möglich. Ist das Amt eines Friedenstrichers unbesetzt oder kann ein Friedensrichter sein Amt nicht ausüben, so wird, bis zur Bestellung und Amtsaufnahme eines neuen Friedenstrichter, dieses Amt durch einen anderen bereits beststellten Friedensrichter ausgeübt, oder durch eine Person, welche die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt und dazu vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Premierminister dazu berufen wird. Wurde eine solche Berufung zeitlich beschränkt, so übt diese Person das Amt für die festgelegte Dauer aus. Wurde eine solche Berufung nicht zeitlich beschränkt, so übt diese Person das Amt so lange aus, bis die Berufung durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Premierminister zurückgenommen wird.

(6) In Ausübung seines Amtes nach diesem Gesetz unterliegt der Friedensrichter keiner Kontrolle oder Anweisung durch eine andere Person oder eine Behörde. Eine Amtsenthebung kann nur nach Art und Gründen gemäß Art 97 (2) der Verfassung oder einer andern Vorschrift erfolgen, welche nach Art 97 (3) der Verfassung zum Zwecke des Art 97 (2) der Verfassung geschaffen wurden und entsprechend auf das Verfahren und Untersuchungen anzuwenden sind, um die Unfähigkeit oder das Missverhalten eines Friedensrichters nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen.


Artikel 5
Die Vorschriften des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren in Bezug auf Selbstablehnung und Ablehnung eines Magistratsrichters, als auch die Vorschriften über Rechtsnachfolge und Geschäftsverteilung gelten für Friedensrichter entsprechend. Jeder Verhaltenscodex für Magistratsrichter gilt auch für Friedensrichter.
Artikel 6
Eine zum Friedensrichter bestellte Person darf den Dienst erst antreten, wenn vor dem Justizminister der Eid abgelegt wurde, wonach die vorgebrachten Fälle ohne Verzögerung, unparteiisch und unter Beachtung der Gleichheit vor dem Gesetz bearbeitet und entschieden werden.
Artikel 7

(1) Das Friedensgericht entscheidet jeden vorgebrachten Antrag und Gegenantrag in billiger und gerechter Weise. Fragen der Verjährung unterliegen der gesetzlichen Regelung.

(2) Das Friedensgericht hat das Verfahren niederzulegen, wenn

(a) das Verfahren verhindert wird, weil zur Verteidigung ein Sachverhalt vorgebracht wird, der außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegt,

oder


(b) ein anderes Verfahren vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, dessen Ergebnis den erhobenen Anspruch vor dem Friedensgericht erledigt.


Artikel 8

(G IV 2016.27) (1) Eine Berufung gegen die Entscheidung des Friedensgerichts entscheidet das Berufungsgericht mit Einzelrichter gem. Art. 41 (6) des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren. Die Berufungsfrist beträgt 20 Tage.

(2) Die Berufung ist unabhängig vom Streitwert bei folgenden Rügen stets zulässig:

(a) Unzuständigkeit des Friedensgerichts;

(b) Verletzung einer Verjährungsvorschrift;

(c) Verletzung des Art 7 (2) dieses Gesetzes;

(d) eines groben Verstoßes gegen die Objektivität und Gleichheit vor dem Gesetz und wenn der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

(5) Daneben ist eine Berufung zulässig bei einem Streitwert des Verfahren von über eintausendfünfhundert Euro (€ 1.500), wobei sich der Streitwert nach Art 3 (2) bemisst.

(6) Ist das Rechtsmittel begründet, wird die Entscheidung des Friedensgerichts durch das Berufungsgericht aufgehoben und über Antrag und Gegenantrag neu gem. Art 7 entschieden.

(7) Erachtet das Berufungsgericht die Berufung als rechtsmissbräuchlich, kann es die Berufung verwerfen und dem Berufungsführer ein Strafe auferlegen, die nicht weniger als zweihundertfünfzig Euro (€ 250) aber nicht mehr als eintausendzweihundertfünfzig Euro (€ 1.250) beträgt.

(8) Der Höhe der Strafe ist als zivilrechtliche Forderung fällig, der Regierung geschuldet und durch den Urkundsbeamten beizutreiben. Die Anordnung nach Absatz (5) ergeht als zivilrechtlicher Titel i.S. des VII Titels des Zweiten Buches des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren.


Artikel 9

(G IV 2016.28) (1) Der Friedensrichter entscheidet in Ansehung des Art. 16 dieses Gesetzes und Abs (2) dieses Art über den Verfahrensverlauf nach freiem Ermessen.

(2) Der Friedensrichter soll gemäß Abs (1) dieses Art

(a) nach Möglichkeit am gleichen Tag der mündlichen Verhandlung und möglichst nach einer alleinigen Sitzung entscheiden; wobei im Falle eines Berufungswunsches einer Partei gegen die Entscheidung, dies dem Friedensrichter bei der Entscheidung mitgeteilt werden soll, worauf der Friedensrichter noch am Tage der Entscheidung dem Urkundsbeamten eine vorläufige schriftliche Ausfertigung der Entscheidung mit Gründen vorzulegen hat;

(b) sich in der für ihn notwendigen Art informieren, ohne dabei an die Beweisregeln oder die Beurteilung von Hörensagen gebunden zu sein, um genügende Überzeugung zu erlangen, über den Fall richtig entscheiden zu können;

(c) nach Möglichkeit von einer Beweiserhebung durch Sachverständige Abstand nehmen und bei ihrer Notwendigkeit die Sachverständigenfragen festhalten;

(d) nur die wesentlichen Punkte in der Entscheidung ausführen;,

(e) die gleichen Vorschriften zur Ladung und Vereidigung von Zeugen anwenden, wie ein Richter des Magistratsgerichts in Zivilsachen.

(3) Die Unwirksamkeit einer Entscheidung kann nicht auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften gestützt werden, solange die grundsätzlichen Vorschriften dieses Gesetzes beachtet wurden.


Artikel 10

(G XXXI 2002, 27) (1) Der Friedensrichter entscheidet über die Kostentragungspflicht. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, trägt die Kosten die unterlegene Partei.

(2) Die Kostentragungspflicht ist auf die Aufwendungen der ersatzberechtigten Partei zu beschränken, die im Zusammenhang mit dem Fall stehen.

(3) Im Fall eines rechtsmissbräuchlichen Antrages kann das Gericht dem Antragsteller eine an den Antragsgegner zu bezahlende und als zivilrechtliche Schuld bestehende Geldbuße von bis zu zweihundertzweiunddreißig Euro und vierundneunzig Cent (€ 232,94) auferlegen

(4) Eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts kann - je nach Wohnsitz des Schuldners - durch das Magistratsgericht von Malta oder Gozo vollstreckt werden, als wenn es eine eigene Entscheidung dieses Gerichtes wäre.


Artikel 11

(1) Der Minister kann durch Anordnung die Geschäftsleitung und ihre Funktionen bestimmen, als auch die notwendigen Beamten für den Geschäftsbetrieb des Gerichts. Die Akten des Gerichts werden in der Geschäftsstelle geführt.

(2) Die Aufzeichnungen des Gerichts sind für jedermann auf Verlangen Zugänglich; Kopien sind gegen Bezahlung der vorgesehenen Gebühr auszuhändigen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts sind nach der vom Minister getroffnen Anordnung gemäß diesem Art zu archivieren.


Artikel 12

(1) Der Geschäftsleiter ist für den Geschäftsgang des Friedensgerichts zuständig. Er ist auch zuständig für weitere Amtsgeschäfte und Aufgaben gemäß diesem Gesetz.

(2) Die Amtsgeschäfte sind nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren zu führen.


Artikel 13

Erscheint eine Partei zum geladenen Termin nicht, gilt folgendes:

(a) erscheint der Antragsteller nicht, wird vertagt. Erscheint der Antragsteller auch zum zweiten Termin nicht, kann der Friedensrichter auf Antrag des Beklagten nochmals vertagen oder die Klage unter Kostenlast des Antragstellers abweisen, Die Klage kann auch von Amts wegen unter Kostenlast des Antragstellers abgewiesen werden;

(b) erscheint der Antragsgegner nicht, so wird ohne ihn verhandelt und unter Berücksichtigung des eidlichen Vorbringens des Beklagten entschieden. Die Vorschriften des Abschnitts VI des I. Titels des Dritten Buches des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren sind entsprechend anzuwenden.


Artikel 14
Die Parteien können sich von einer beliebigen Person vertreten lassen.
Artikel 15
Die Vorschriften über das Zivilverfahren (Englisch als Verfahrenssprache) sind anzuwenden.
Artikel 16

(G XXXI 2002.232) (1) Der Minister kann zur Verbesserung des Verfahrens für das Friedensgericht Vorschriften erlassen:

(a) für das Verfahren vor dem Friedensgericht und das Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen;

(b) Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittel;

(c) über die Kosten des Verfahrens;

(d) über die Gerichtskosten, die an das Gericht zu bezahlen sind;

(e) Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die vor dem Friedensgericht auftreten;

(f) über die Aufgaben de Geschäftsleitung;

(g) andere Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

(2) Sofern der Minister keine anderweitigen Anordnungen trifft, sind Entscheidungen nach diesem Gesetz unter Anwendung der Vorschriften Gesetzes über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren zu treffen.


Artikel 17
Die Ausgaben für das Friedensgericht und die Entlohnung der Friedensrichter werden aus dem Haushalt bestritten, ohne dass es einer besonderen Bewilligung bedarf.

¹ V 1995, engl: Small Claims Tribunal Act (CAP. 380), malt: Att dwar Tribunal għal Talbiet Żgħar (KAP. 380).,letztmalig geändert durch G IV 2016

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2. Rechtsanwälte als Friedensrichter in Malta

Alles klagt über die Belastung der Justiz. Einhelligkeit besteht hinsichtlich der Notwendigkeit von wirksamen Maßnahmen zur Entlastung. Der deutsche Gesetzgeber hat in den vergangenen Novellierungen der ZPO durch Erhöhung der Streitwerte und Berufungssummen das Problem vom Grunde her nicht gelöst. Ausgewirkt haben sich diese Änderungen allenfalls in einer Mehrbelastung der Amtsgerichte.
Der Inselstaat Malta ist einen anderen Weg gegangen und hat ein eigenes »Gericht für kleine Ansprüche« (001)
geschaffen, wodurch die Justizentlastung sozusagen »von unten« erreicht wird. Der Inhalt dieser Neuregelung ist für die Anwaltschaft bemerkenswert.

Der mit Wirkung zum 16.10.1995 (002) neu geschaffene Gerichtszweig stellt eine Art Schiedsgericht dar. In Anlehnung an die unterste Gerichtsbarkeit in Italien und Spanien wird diese neue Gerichtsbarkeit wohl nach deutscher Diktion als Friedensgericht zu bezeichnen sein und gehört neben dem Magistratsgericht als Gericht der sogenannten unteren Gerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit von Malta. Ausschließlich zuständig ist das Friedensgericht für alle zivilrechtlichen Ansprüche bis zu einem Streitwert von 1.500,- LM (003) (= ca. 3.800,- DM (004)) (005), nicht jedoch für unbewegliches Vermögen, Dienstbarkeiten, Lasten oder andere Rechte daran, noch für Zwangsräumungen des unbeweglichen Vermögens, selbst wenn der Streitwert hierbei unter 1.500,- LM liegt (006). Zur Streitwertermittlung sind verschiedene Teilansprüche nicht zusammenzurechnen, wenn sie aus verschiedenen Rechtsgründen geltend gemacht werden. In diesem Falle gilt der Wert des höchsten Teilanspruchs (007).

Bemerkenswert ist vor allem, dass als Richter berufstätige Rechtsanwälte bestellt werden (008), sofern sie unbescholten sind, keine Abgeordneten des Parlaments oder eines Gemeinderates sind und mit einer Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren aufwarten können.
Die eigene Berufstätigkeit muss nicht aufgegeben werden (009).
Die Bestellung erfolgt für drei Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Die Bestellten werden als Richter vereidigt und sind wie Berufsrichter ablehnbar (010). Die Bezahlung erfolgt aus der Staatskasse.

Die Friedensrichter sind in ihrer Entscheidung frei und unabhängig. Vorgeschrieben ist ihnen nur, dass sie »billig und gerecht« zu entscheiden haben. Allein Verjährungsregeln und eine Unzuständigkeit des Friedensgerichts entscheiden sich ausschließlich nach dem Gesetz (011).

Verfahrensvorschriften wurden für das Friedensgericht stark vereinfacht. Der Friedensrichter entscheidet als Einzelrichter, wobei er den Verfahrensverlauf nach freiem Ermessen bestimmen kann (012). Er soll nach Möglichkeit am Tag der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach der Sitzung entscheiden. Die Beweiserhebung erfolgt nach freiem Ermessen; von einem Sachverständigenbeweis soll möglichst Abstand genommen werden. Die schriftliche Entscheidung soll sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (013).

Das Friedensgericht tagt nicht nur am Sitz eines Magistratsgerichts. Der Justizminister hat für das Friedensgericht auch weitere Verhandlungsorte bestimmt, wobei die Sitzung möglichst am Wohnort des Beklagten stattfinden soll (014). Die Geschäftsstelle des Friedensgerichts wird jedoch beim Magistratsgericht geführt.
Erscheint eine Partei zum anberaumten Termin nicht, wird vertagt. Im Folgetermin wird bei Nichterscheinen des Antragstellers kostenpflichtig abgewiesen. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners wird ohne ihn verhandelt und entschieden (015).

Im übrigen trägt die unterlegene Partei (016)
die Kosten des Verfahrens. Auslagen der Parteien für Rechtsanwälte oder Beistände oder sonstige Vertreter sind beschränkt erstattungsfähig (017). Der Friedensrichter hat auch die Möglichkeit, dem Antragsteller bei querulatorischen oder belanglosen Anträgen eine Geldbuße bis zu 100,- LM aufzuerlegen, die dieser an den Antragsgegner zu bezahlen hat (018).

Rechtskräftige Entscheidungen des Friedensgerichts sind vollstreckbar wie solche des Magistratsgerichts (019).

Urteile des Friedensrichters sind binnen 18 Tagen nach ergangener Entscheidung berufungsfähig, allerdings nur wegen eines Verstoßes gegen Verjährungs- oder Zuständigkeitsvorschriften oder wegen eines Verstoßes gegen Objektivität und Gleichheit vor dem Gesetz (020). Ist die Berufung zulässig und begründet, kann das Berufungsgericht nicht zurückverweisen, sondern muss neu über Antrag und Gegenantrag entscheiden (021).

Diese Art der Entlastung des Justiz hat sich bisher bei uns noch niemand einfallen lassen. Sie ist bemerkenswert und würde auch dem immer größer werdenden Kreis der deutschen Anwaltschaft ein neues Betätigungsfeld bieten. Leider ist Malta viel zu klein, um mit dieser bestechenden Idee dem Gesetzgeben in Deutschland auch nur einen Denkanstoß liefern zu können.

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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck